- Leistungskomplex 15 (körperbezogene Pflegemaßnahmen)
Pflegefachliche Anleitung
Eine pflegefachliche Anleitung kann ergänzend bei gravierenden
Änderungen der Pflegesituation erforderlich werden. Dies könne
insbesondere sein:
- Wegfall/Wechsel der Pflegeperson
- Gravierende Änderungen des Gesundheitszustandes und/oder des
Pflegebedarfs
- Gravierende Änderung der häuslichen Situation
Die pflegefachliche Anleitung der Pflegeperson wird von der
Pflegefachkraft in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbracht. Inhalt
und Ziel der pflegefachlichen Anleitung sind zu dokumentieren.
Achtung! Die laufende und situationsbezogene fachliche Anleitung
von Pflegebedürftigen und in die Pflege eingebundenen
Pflegepersonen ist damit nicht gemeint.
- Leistungskomplex 16 (körperbezogene Pflegemaßnahmen)
Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft
- Feststellen des individuellen Pflegebedarfs
- Erstellen eines individuellen Pflegeplans
- Absprache über Durchführung der Maßnahmen häuslicher Pflegehilfe
nach § 36 SGB XI
- Ermittlung der voraussichtlichen Kosten
- Beratung über Inhalt und Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages
- Leistungskomplex 17 (körperbezogene Pflegemaßnahmen)
Folgegespräch bei Änderung des Pflegegrades
- Feststellen des individuellen Pflegebedarfs
- Erstellen eines individuellen Pflegeplans
- Absprache über Durchführung der Maßnahmen häuslicher Pflegehilfe
nach § 36 SGB XI
- Ermittlung der voraussichtlichen Kosten
- Beratung über Inhalt und Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages
- Leistungskomplex 18
Beratungseinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI
- Beratung
- Hilfestellung
- Mitteilung an die Pflegekasse
- Leistungskomplex 19
Hausbesuchspauschale
Hausbesuchspauschale kann bei Besuchen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr abgerechnet werden
- Leistungskomplex 20
Erhöhte Hausbesuchspauschale
Erhöhte Hausbesuchspauschale kann bei Besuchen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen abgerechnet werden
- Leistungskomplex 20
Einsatz einer 2. Pflegekraft
Ist im Einzelfall eine zweite Pflegekraft erforderlich, stellt der Pflegedienst die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse bzw. den zuständigen Sozialhilfeträger schriftlich.