Pflegeberatung

Pflegebedürftige, die nach § 37 Abs. 1 SGB XI Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet eine Beratung in der Häuslichkeit abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich pflegenden Angehörigen.

 

Bei Pflegegrad 1 und 2 halbjährlich,

ab Pflegegrad 3 vierteljährlich.

Als zugelassener Pflegedienst sind wir zur Durchführung der Beratung und Bestätigung gegenüber der Pflegekassen berechtigt. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen.

Druckversion | Sitemap
Pflegeprimus GmbH

Anrufen

E-Mail